HPR Pensionsrückstellung kann Jubiläumsrückstellungen für eine Bewertung nach einkommensteuerrechtlichen Vorgaben (EStG) sowohl mit dem Teilwertverfahren als auch mit dem Pauschalwertverfahren bewerten.

Mit dem BMF-Schreiben vom 08. Dezember 2008 (IV C 6 - S 2137/07/10002) sind ältere Schreiben, die sich auf die Jubiläumsrückstellung beziehen, nicht weiter anzuwenden. Seitdem gelten unverändert folgende Vorgaben:

  • Eine Rückstellung ist nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, und das Jubiläum mindestens fünfzehn Dienstjahre voraussetzt.
  • Die Einschränkung, dass nur Jahre gültig sind, die durch fünf ohne Rest teilbar sind, ist entfallen. Eine entsprechende Anpassung ist damals in HPR Pensionsrückstellung eingebaut worden. Eine Ausnahme liegt bei Nutzung des Pauschalwertverfahrens vor. Dort sind nur Jahre hinterlegt, die durch fünf ohne Rest teilbar sind.
  • Der Teilwert, der sich rechnerisch zum 31.12.1992 ergibt, muss vom Teilwert am Berechnungsstichtag abgezogen werden. HPR Pensionsrückstellung beachtet diese Vorschrift bei Nutzung des Bewertungsverfahrens "EStG Teilwertverfahren" und gibt in der Auswertung als zusätzliche Information den Teilwert für 1992 aus.

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