Auszug aus dem Gesetz - § 253 Abs. 2 HGB:

... Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist.

Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben...

Die Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB finden Sie auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Änderung der Zinsvorgaben ab 2016

Bei der Bewertungen von Pensionsrückstellungen für eine handelsrechtliche Aussage ist anstelle des 7-Jahresdurchschnitts der 10-Jahresdurchschnitt der Abzinsungszinssätze zu verwenden.

Für die handelsrechtliche Bewertung muss weiterhin zusätzlich mit dem 7-Jahres-Durchschnittszinssatz gerechnet werden; der Differenzbetrag zwischen den beiden Ergebnissen ist in der Bilanz anzugeben.

Im Falle einer Ausschüttung müssen Rücklagen mindestens in Höhe des Differenzbetrags im Unternehmen verbleiben (Ausschüttungssperre).

Diese Neuerung ist nur für die Bewertung von Pensionszusagen anzuwenden, Rückstellungen von vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen wie Altersteilzeit, Jubiläum und Beihilfe werden weiterhin mit dem 7-Jahres-Durchschnittszinssatz bewertet.