Oft werden bei Invalidenrenten falsche Bewertungsansätze zugrunde gelegt. Deshalb ein kleiner Exkurs:

Grundsätzlich muss die Zusage aus dem Vertrag oder der Betriebsvereinbarung genau herausgelesen werden. Ob Verträge bewusst oder unbewusst Fallstricke bergen oder auf Grund der Rechtslage Interpretationsspielraum haben, sei dahingestellt.

In der Praxis zeigt sich, dass alte Verträge oft zu Überraschungen führen, da Invalidität nicht genau definiert oder beschrieben ist.

Folgende Fälle sind bei Eintritt einer Invalidität bereits vorgekommen:

  • lebenslang wird keine Pension gewährt
  • bis zu einem festgelegten Renteneintritt wird keine, aber danach die volle Pension gewährt
  • bis zum festgelegten Renteneintritt wird keine, danach nur der ratierlich erdiente Anteil aus der Zusage gewährt
  • lebenslang wird nur der ratierlich erdiente Teil gewährt
  • bis zum festgelegten Renteneintritt wird der ratierlich erdiente Teil, danach die volle Höhe der Pension gewährt
  • es gibt weitere, teilweise haarsträubende Formulierungsfehler

Um in HPR Pensionsrückstellung solche Vertragskonstellationen abzubilden, können abgekürzte Invalidenrente verwendet werden und über den Vektor gibt man die Regelung vor, die bei vorzeitigem Ausscheiden verwendet werden soll.

Die Anrechnung einer Rente aus der GRV im Bereich Beamtenversorgung mit dem Rechenwerkzeug HPR Pensionsrückstellung sieht wie folgt aus:

Hat ein Beamter Zeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, kann das Rechenwerzeug HPR Pensionsrückstellung die Höhe des daraus zu erwartenden Rentenanspruchs mit einem Näherungsverfahren ermitteln.

Das Rechenergebnis aus dem Näherungsverfahren wird auf die Pension mit dem Teil angerechnet, der den maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75% übersteigen würde.