Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage für die unterschiedlichen Verfahren "Kameralistik" und "Doppik" sowie für Produkthaushalte wurden von Bund und Ländern ein Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens eingerichtet.

Punkt 5.7.2.1 der SsD regelt Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.

Bis auf den Rechenzins werden grundsätzlich die Vorgaben des § 253 HGB verwendet. Im SsD werden die Zeitreihen 15 bis 30 Jahre der deutschen Bundesbank verwendet (WU 3975).

Im Rechenprogramm HPR Pensionsrückstllung 6.0 (Variante Kommunal) werden weitreichend die Vorgaben der Beamtenversorgungsgesetze von Bund und Ländern beachtet.

Um Pensionsrückstellungen nach Vorgaben des SsD zu berechnen, wird in der Regel die Software HPR Pensionsrückstellung in der Variante HPR 6.0 SQL Server eingesetzt. Diese Variante setzt auf der bekannten Version HPR 6.0 Kommunal auf, kann aber schneller und daher mit weit größerem Personenbestand verwendet werden (> 50. 000 Personen).

Anforderungen, die aus Landessicht über die Standard-Funktionalität des Rechenprogramms HPR Pensionsrückstellung hinaus erforderlich sind, wurden und werden von den versicherungsmathematischen Fachleuten gemeinsam mit dem jeweiligen Land erarbeitet. Dabei werden grundsätzlich das jeweilige LBeamtVG und / oder spezielle Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes beachtet.

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