



Jubiläumsverpflichtungen personengenau und individuell berechnen
Berechnen Sie Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen. Für jede Person werden diese Rückstellungen kumulativ errechnet und ausgewiesen.
Dabei ist es möglich,
Für die Jubiläumsverpflichtungen können verschiedene Berechnungsverfahren angewendet werden. Für das Pauschalwertverfahren wird als Grundlage das BMF Schreiben vom 8. Dezember 2008 (IV C6-S2137/07/10002) verwendet, welches für die einkommensteuerliche Betrachtung relevant ist.
Beihilferückstellung mit flexiblen Vorgaben berechnen
Um die Rückstellungen für zu erwartende Beihilfezahlungen zu ermitteln, können Sie einen aktuellen Versicherungstarif hinterlegen, auf dessen Basis die Beihilferückstellung errechnet werden (Kopfpauschalen).
Diese Option gibt Ihnen große Flexibilität: Wenn Sie beliebige Tarife hinterlegen, wird die erwartete Beihilfeleistung in Abhängigkeit vom Beginn der regulären Altersrente und vom Geschlecht ermittelt und hinterlegt. Abhängig vom Tarif können Sie zusätzliche Angaben für Waisen und Invaliden nutzen.
Hinweis: Die Erweiterung Beihilfe-Rückstellung ist nur für HPR Kommunal verfügbar.
Alterteilszeitverpflichtungen variabel und individuell berechnen
Mit der Erweiterung Alterteilszeitverpflichtungen können Sie die Berechnung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitverträgen mit folgenden Varianten berechnen:
In HPR wird das Blockmodell der Altersteilzeit verwendet, welches eine Arbeitsphase und eine anschließende Freistellungsphase vorsieht.
Es ist möglich, den Rechenzins der jeweiligen Restlaufzeit einzugeben und bei der Berechnung personengenau zu berücksichtigen.
Diese Erweiterung ist inklusive spezieller Berichte für Alterteilszeitverpflichtungen.
Berechnungsergebnisse mit Zinssätzen des 7- und 10-Jahresdurchschnitts
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach HGB ist anstelle des 7- Jahresdurchschnitts der 10- Jahresdurchschnitt der Abzinsungszinssätze ihrer Restlaufzeiten zu verwenden. Pauschal wird eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen (§ 253 Absatz 2 Satz 2 HGB).
Da in der Bilanz der Differenzbetrag aus beiden Berechnungen anzugeben ist, muss zur Ermittlung dieses Betrags zusätzlich auch eine Bewertung mit dem durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre durchgeführt werden.
Im Falle einer Ausschüttung müssen Rücklagen in Höhe dieses Differenzbetrages im Unternehmen verbleiben (Ausschüttungssperre).
Diese Neuerung ist nur für Pensionsrückstellungen anzuwenden, andere langfristige Verpflichtungen wie ATZ-, Jubiläums- und Beihilferückstellungen werden weiterhin mit dem durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre bewertet!
Mit dieser Erweiterung können Sie Vergleichsberechnungen mit beiden Zinssätzen (7-Jahresdurchschnitt, 10-Jahresdurchschnitt) erstellen und dokumentieren. Gleichzeitig wird der Differenzbetrag ausgewiesen.
Hinweis für HPR Kommunal: Die Erweiterung Vergleichsberechnung wird im Rahmen des Aktualisierungsabonnements bereitgestellt.